Besteuerung von STO’s in Deutschland

Eine Erweiterung der ICOs sind die STOs. Der Begriff steht für „Securitized Token Offerings“ und ist seit 2019 populär. Durch den Erwerb eines firmenspezifischen STO Tokens erhält man ein individuell definiertes Anrecht auf Dividende, Exit-Erlöse sowie Mitbestimmung.

In Deutschland ist ein Wertpapierprospekt für die token-emittierende Firma notwendig. Dadurch sind die Rechte an der tokenisierten Firma klar definiert und abgesichert.

Anfangs 2019 ist der erste STO von der BaFin genehmigt. Das Berliner Startup Bitbond hat ein Wertpapier emittiert, welches einen Anteil am Vermögen der Firma darstellt. Genauer handelt es sich um eine nachrangig tokenisierte Schuldverschreibung.

Insofern ein Investor mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Stellar oder ähnlichen in einen Offering investiert, so muss darauf geachtet werden, dass schon der Umtausch von Tokens in tokenisierte Schuldverschreibungen steuerpflichtig sein kann. Explizit kann § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (ausführlich im Krypto-Steuer-Guide erklärt) einschlägig werden, insofern man die für den STO investierten Kryptowährungen weniger als ein Jahr gehalten hat.

Laufende Zinserträge aus STOs

Die laufenden und variablen Zinsen aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen stellen bei einem Anleger, der die Schuldverschreibung im Privatvermögen hält, voraussichtlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Steuerpflicht entsteht mit dem Zufluss der Zinsen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit auch die Zinszahlungen aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen unterliegen der sogenannten Abgeltungsteuer (§ 32d EStG). Diese beträgt 25% der Zinserträge zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Steuerpflichtige mit einem geringeren persönlichen Einkommensteuersatz als dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25% haben die Möglichkeit, eine Veranlagungsoption (Günstigerprüfung) in Anspruch zu nehmen (§ 32d Abs. 6 EStG).

Auf Antrag des Anlegers können die Erträge aus Zinsen auch mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt. Der Anleger hat diese Wahlmöglichkeit im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen. Das Finanzamt prüft bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen, ob die Anwendung der allgemeinen Regel zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt.

Die Kapitalerträge bleiben steuerfrei, soweit sie zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen des Anlegers den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Ledige und getrennt veranlagte Ehegatten können derzeit jährlich bis zu EUR 801,00 (Sparerpauschbetrag) an Kapitaleinkünften steuerfrei verein-nahmen; zusammen veranlagte Ehegatten bis zu EUR 1.602,00.

Zinszahlungen sind bei Anlegern, die tokenbasierte Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen halten, reguläre Betriebseinnahmen, die als gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind (§ 20 Abs. 8 EStG). Natürliche Personen haben die gewerblichen Einkünfte mit ihrem persönlichen Steuersatz (bis 45%) und Kapitalgesellschaften mit dem Körperschaftsteuersatz (15%), jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag zu versteuern. Hinzu kommt für natürliche Personen wie für Kapitalgesellschaften die Besteuerung mit Gewerbesteuer, wobei der Steuersatz vom jeweiligen gemeindlichen Hebesatz abhängt.

Sämtliche Zinszahlungen der Anleger werden durch die Token-Emittentin vorgenommen und an die Finanzverwaltung abgeführt.

STO Veräußerungsgewinne

Bei im Privatvermögen gehaltenen tokenbasierten Schuldverschreibungen unterliegen Veräußerungsgewinne dem Abgeltungsteuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Soweit keine anderen positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden sind, mindern Verluste aus Kapitalvermögen die Einkünfte, die in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt werden.

Veräußerungsgewinne aus im Betriebsvermögen gehaltenen token-basierten Schuldverschreibungen sind reguläre Betriebseinnahmen, die der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliegen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer bei STOs

Der Erwerb von tokenbasierten Schuldverschreibungen von Todes wegen oder durch eine Schenkung unter Lebenden unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Höhe der anfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer hängt in erster Linie von der Höhe der Vermögens-übertragung, dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker und der Höhe des für den Erwerber anzuwendenden Freibetrages ab.

Weitere Details zum Thema Besteuerung von STOs findest du in unserem käuflich erwerbbaren Krypto-Steuer-Guide.


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