Die 5. Geldwäscherichtlinie & Kryptowährungen

Am 19. Juni 2018 wurde die 5. Geldwäscherichtlinie der EU veröffentlicht. Zwar ist die Richtlinie bereits seit mehr als einem Jahr in Kraft, jedoch haben die Mitgliedsstaaten bis zum 10.1.2020 Zeit sie umzusetzen.

Ursprünglich galt die Gesetzgebung vornehmlich für Fiatgeld wie beispielsweise den Euro. Allerdings versucht die Europäische Union den jüngsten Entwicklungen im Bereich der Kryptowährungen Rechnung zu tragen.

Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile weit über 1.500 verschieden Kryptowährungen gibt, sind die Gesetzgeber bemüht mögliche Rechtslücken zu schließen und eine eindeutige rechtliche Basis zu schaffen.

Dadurch, dass Transaktionen mit Kryptowährungen wie dem Bitcoin blitzschnell und mitunter anonym vorgenommen werden können, entstehen mitunter Probleme und im äußersten Fall auch strafrechtlich relevante Tatbestände.

Jeder hat bereits sicherlich oft genug von den möglichen Anwendungsfällen von Kryptowährungen zugunsten terroristischer Aktivitäten oder zur Geldwäsche gehört. Um diesem bislang nahezu rechtsfreien Raum Einhalt zu gebieten wurde daher die Financial Action Task Force gegründet.

Vor allem Anleger, Trader, Investoren und quasi alle Krypto-Interessenten sind im weitesten Sinne von dieser Richtlinie betroffen. Wir haben die wichtigsten Aspekte der Neuerungen daher zusammengefasst und erklären weiterhin was es besonders zu beachten gilt.

Die wichtigsten Neuerungen der 5. Geldwäscherichtlinie im Überblick

  • Verbesserung der allgemeinen Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der Europäischen Union
  • Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch virtueller Währungen in Fiatgeld ausführen, werden von der neuen Richtlinie umfasst.
  • Beschränkung von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Beteiligung von Drittländern, wenn wesentliche Schwachstellen aufgedeckt werden.
  • Die zentralen Meldestellen erhalten zusätzliche Befugnisse um ihre Kooperation präzisieren zu können.

Bedeutung für Kryptowährungen

Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass auch von dieser Richtlinie mehrere Parteien betroffen sind. Vornehmlich geht es hierbei um Kreditinstitute, Händler, Investmentfonds etc. Allerdings sind auch Privatpersonen, welche Kryptowährungen haben davon betroffen.

Beim Erwerb von Kryptowährungen ist man oftmals auf Anbieter zum Umtausch virtueller Währungen angewiesen. Diese Anbieter sind neue Verpflichtete auf der Liste der 5. Geldwäscherichtlinie und werden zukünftig näher beobachtet.

Hinzu kommen ebenfalls die elektronischen Geldbörsen (Wallets), also Orte an denen man seine virtuellen Währungen ansammeln kann.

Konkret bedeutet dies für die oben aufgeführten Personenkreise, dass sie in Zukunft besonders sorgfältig arbeiten müssen. Damit einher gehen weitergehende Maßnahmen, die die Händler und Unternehmer vornehmen müssen. Diese zielen primär auf die Verhinderung von Geldwäsche ab.

Wobei Kreditinstitute bereits seit geraumer Zeit zur Einhaltung zahlreicher Geldwäscherichtlinien verpflichtet sind, stellt diese neue Situation für Krypto-Börsen ein Novum dar. Ursprünglich existierten diese Plattformen autark und dies war auch der Ausgangspunkt ihrer Entstehung.

Kryptobörsen im Fokus der 5. Geldwäscherichtlinie

Diese Börsen waren zu keiner Zeit einer Behörde untergeordnet und keiner Stelle Rechenschaft schuldig. Dies hat selbstredend zahlreiche Vorteile für die Kunden: schnelle Tauschhandel rund um die Uhr, keine umfassende Registrierung und man ist nicht zur Abgabe persönlicher Daten verpflichtet.

Allerdings führt dies jedoch ebenfalls dazu, dass Kriminelle de facto tun können, was sie wollen. Die Anbieter verstehen sich als anonyme Tradingplattformen, wo Angebot auf Nachfrage trifft. Die fehlende staatliche Überwachung erlaubte es den Teilnehmern anonyme Transaktionen in die Wege zu leiten.

Allerdings ist auch das lediglich die halbe Wahrheit. Jedem Krypto-Experten dürfte mittlerweile klar sein, dass die Blockchains de facto durchgehend transparent sind. Jede einzelne Transaktion kann daher theoretisch bis zum Ausgangspunkt der Entstehung zurückverfolgt werden.

Auch die unkomplizierte Registrierung wurde mittlerweile fast überall abgeschafft. Mittlerweile verlangen alle relevanten Börsen einen Identitätsnachweis, welcher auch von der BaFin überprüft wird. Selbstredend gibt es sicherlich immer noch zwielichtige Börsen, jedoch ist von diesen abzuraten.

Einerseits begibt man sich in eine rechtliche Grauzone und zweitens sind bei derartigen Anbietern die Einlagen sehr unsicher. Letztendlich ist hier ebenfalls nicht auszuschließen, dass es Mittel und Wege gibt derartige Transaktionen nachzuverfolgen.

Daher empfiehlt es sich ausschließlich auf seriösen Plattformen zu handeln, welche einerseits eine hohe Reputation genießen, als auch die gesetzlichen Regeln befolgen.

Ratschläge für Investoren, Trader und Privatpersonen

Geldwäsche stellt in der Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand gemäß § 261 StGB dar. Dabei geht es den Tätern um das In-den-Verkehr-Bringen von illegalen erwirtschafteter Gelder mithilfe von beispielsweise Kryptowährungen.

Für Privatpersonen ist der Sachverhalt dabei relativ eindeutig: wer nichts Rechtswidriges getan hat, hat auch angesichts der neuen 5. Geldwäscherichtlinie nichts zu befürchten. Die Geldwäscherichtlinie dient primär dazu den jüngsten Entwicklungen im Bereich der Kryptowährungen Rechnung zu tragen.

Dadurch, dass diese zunehmend an Relevanz gewinnen, werden sie nicht nur für Privatpersonen interessant. Vielmehr kam es in letzter Zeit auch zu zahlreichen Transaktionen, welche der Finanzierung von Terroristen dienen. Der anonymen Natur von Kryptowährungen ist geschuldet, dass diese leider auch für Kriminelle zunehmend von Bedeutung sind.

Leidtragende der Richtlinie sind jedoch auch die Privatpersonen, welche lediglich Transaktionen vornehmen und mit Kryptowährungen handeln.

Vor allem betroffen sind jedoch die Anbieter, wie beispielsweise Börsen, die jetzt einen Mehraufwand an Arbeit zu bewältigen haben werden. Sie müssen ihre Kunden individuell registrieren und sind zur engen Kooperation mit den zuständigen Behörden verpflichtet. Die Anbieter werden in Zukunft die gleichen Auflagen wie die „echten“ Finanzinstitutionen befolgen müssen.

Am rechtlichen Status der Kryptowährungen ändert sich hingegen nichts. Mithin wird die Umsetzung der Richtlinie wird sicherlich noch einige Monate dauern. In Zukunft wird man sich als Kunde auf zusätzliche Identifikationsverfahren gefasst machen.

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