Die Jahre 2018 und 2017 dienen der beispielhaften Annahme und können durch individuelle Daten ersetzt werden. Die Logik ändert sich nicht.
Verluste mit Kryptowährungen in 2018, Gewinne in 2017?
Der “Bull Run” von zahlreichen Kryptowährungen im Jahr 2017 hat vielen Investoren satte Profite in die Taschen erwirtschaftet. Insofern die Kryptowährungen unter einem Jahr gehalten worden sind und Sie Gewinne realisiert haben sollten, so sind Sie steuerpflichtig gemäß § 23 EStG. Folglich fällt der persönliche Einkommensteuersatz auf diese Profite an.
Dies bedeutet also, dass neben satten Profiten auch hohe Steuerforderungen seitens des Finanzamts aus diesen privaten Veräußerungsgeschäften angefallen sind. Ergo, Sie haben höchstwahrscheinlich eine relativ hohe Summe an Steuern in 2017 gezahlt.
Im Jahr 2018 haben wir das Gegenteil erlebt. Im Bear Market haben zahlreiche Krypto-Investoren Verluste eingefahren.
Es drängt sich quer durch das Internet immer wieder eine sehr wichtige Frage auf:
Können die Krypto-Verluste aus 2018 mit den Krypto-Gewinnen aus 2017 ausgeglichen werden?
Der Verlustrücktrag für Kryptowährungen
Die Antwort: Ja! Das magische Wort: Verlustrücktrag,
Grundsätzlich gilt im Kontext der steuerlichen Verlustrechnung, dass ein Verlust erst dann von Relevanz ist, wenn dieser auch realisiert worden ist. Sprich, es muss ein steuerbarer Tausch von Kryptowährungen in Fiat oder Kryptowährungen in andere Kryptowährungen stattgefunden haben, wo Sie einen Verlust in 2018 eingefahren haben. Kursverluste beim reinen Halten von Kryptowährungen sind keine realisierten und steuerbaren Prozesse, somit steuerlich ohne Auswirkungen.
Die Gewinn- und Verlustrechnung wie gemäß § 23 Abs. 3 EStG geregelt.
Hierbei gilt die Formel:
Veräußerungspreis (VP) - Anschaffungskosten (AK) - Werbungskosten (WK)
= Veräußerungsergebnis (VE)
Beispiel:
Verkauf Bitcoin in Euro.
VP: 3.000 EUR (Verkauf am 15.12.2018)
AK: 5.000 EUR (Kauf am 15.03.2018)
WK: 30 EUR
3.000 EUR - 5.000 EUR - 30 EUR = - 2.030 EUR
Der realisierte Verlust beträgt 2.030 EUR.
Der realisierte Verlust wurde innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist gemäß § 23 EStG realisiert und ist somit steuerbar. Das private Veräußerungsgeschäft wäre nach einem Jahr Haltezeit steuerfrei, dies ist in diesem Beispiel nicht der Fall.
Führen wir das Beispiel fort. Im Jahr 2017 haben Sie einen Gewinn von 20.000 EUR eingefahren und der persönliche Einkommensteuersatz betrug 30%. Es wurden also 6.000 EUR an Steuern an das Finanzamt gezahlt, 14.000 EUR sind der Reingewinn nach Steuern.
Die 2.030 EUR Verluste aus 2018 stellen nun einen Verlustrücktrag dar. Dieser Verlust ist mit dem Steuersatz aus dem Jahr 2017 zu multiplizieren. Sprich 2.030 EUR * 0,3 = 609 EUR.
Daraus folgt, dass Sie vom Finanzamt eine Rückerstattung für das Jahr 2017 erhalten i.H.v. 609 EUR. Ihr Verlust wurde anteilig zurückgetragen, Ihre Gewinne wurden retrospektiv gemindert.
Verlustrücktrag von Kryptowährungen mit anderen Einkünften
Kryptowährungen sind den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG einzuordnen. Verlustrückträge können nur innerhalb der gleichen Einkunftsart ausgeglichen werden. Eine Verrechnung der Krypto-Verluste mit weiteren Einkünften aus z.B. nicht selbstständiger Arbeit oder Vermietung & Verpachtung ist nicht möglich.
Verlustvortrag von Kryptowährungen
Insofern man in 2017 noch keine Kryptowährungen gehandelt hat, jedoch in 2018 einen Verlust eingefahren und realisiert hat, kann der Steuerpflichtige einen Verlustvortrag für das Folgejahr 2019 aufbauen.
Es es aus Sicht des Steuerzahlers erfreulich, dass der Verlustvortrag nicht in 2019 genutzt werden muss. Er kann unbeschränkt in die Zukunft getragen werden, z.B. in das Jahr 2020, wenn 2019 keine steuerbare Krypto-Handelsaktivität anfällt.
Praxistipp für mehr Liquidität
Simpel!
Einerseits sollte die Einkommensteuererklärung für 2017 so spät wie möglich eingereicht werden. Dies könnte mit Hilfe eines Steuerberaters Ende 2018 geschehen. Der Steuerbescheid könnte erst im Februar oder März 2019 anfallen, danach haben Sie einen Monat Zeit den Betrag zu begleichen, insofern es keine Einsprüche Ihrerseits gibt.
Andererseits sollte die Einkommensteuererklärung für 2018 so früh wie möglich beim Finanzamt eingereicht werden. Dies könnte im Januar 2019 geschehen.
Durch die zeitgleiche Bearbeitung der beiden Einkommensteuererklärungen liegen entweder nur wenige Tage zwischen Zahlung der Steuer für 2017 und Erhalt der Rückerstattung für 2018 oder es bietet sich durch die direkte Kommunikation mit dem Finanzamt sogar eine direkte Verrechnung an. Das Timing ist hierbei essentiell. Sie bleiben liquide!