Chancen bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen von Bitcoin & Co.

1. Aktuelle Rechtslage

Nach zurzeit herrschenden Meinung gilt: Die gewinnbringende Veräußerung von sonstigen Wirtschaftsgütern innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Anschaffung löst grundsätzlich die Steuerpflicht nach § 22 und 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Veräußerungen nach Ablauf der 12 Monate nach Anschaffung sind weder bei den erzielten Gewinnen noch Verlusten zu berücksichtigen. Diese Ergebnisse werden im Privatbereich nicht besteuert. 

Liegt der Saldo sämtlicher grundsätzlich steuerpflichtiger Gewinne und Verluste eines Kalenderjahres bei maximal der Freigrenze in Höhe von 599,99 € erfolgt keine Besteuerung. 

Gemäß dieser Gesetzeslage sind bei Überschreiten der Freigrenze alle steuerpflichtigen Vorgänge vollständig in der Einkommensteuererklärung zu erklären.

Das zuvor Geschriebene gilt nur für Bitcoin & Co., also Cryptocurrency-Coins/Token, die wie Bitcoin fungieren.

Entscheidende Unterschiede kann es geben, wenn mit den gehandelten Coins/Token irgendwelche Rechte verbunden sind.  Dann kann auch z.B. auch die Einkunftsart Kapitalvermögen (§ 20 EStG) in Frage kommen, bei der es keine 12-Monatsfrist gibt. 

Es gibt derzeit keine klare und anerkannte allgemeingültige Abgrenzung von Coin-/Tokenarten.  Eventuell kann der neue ITSA (International Token Standardization Association e.V.) hier zu einer auch steuerlich sinnvollen Klassifizierung beitragen.

2. Drei Gewalten

Die drei Gewalten in der deutschen Demokratie sind die Legislative, die Exekutive  und die Judikative. Bisher hat die Legislative keine sich speziell auf Coins/Token bzw. Kryptoassets beziehenden Steuergesetze verabschiedet. Die Exekutive, also die Finanzverwaltung, hat insbesondere durch das Bundesfinanzministerium in sogenannten „BMF-Schreiben“ ihre Meinung veröffentlicht.

Diese BMF-Schreiben und andere Äußerungen von Ministerien und Verwaltungen dienen lediglich zur gleichen Anwendung der bestehenden Gesetze in den Finanzämtern. Sie sind weder für die Steuerpflichtigen noch für die Judikative bindend. Und nur die Judikative, hier die Finanzgerichte in erster und der Bundesfinanzhof in zweiter und sogleich letzter Instanz, entscheidet endgültig wie bestehende Gesetze ausgelegt werden müssen.

3. Chancen

3.1 Verfassungswidrigkeit?

Die Judikative hat sich bisher lediglich in einem bekannt gewordenen Fall geäußert. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat auf seiner Homepage bereits am 16.6.2018 ein Urteil vom 2.3.2018 (5 K 2508/17) veröffentlicht, worin es äußert, dass die Besteuerung von Kryptogewinnen verfassungswidrig sein könnte. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 10/2018 beim Bundesfinanzhof anhängig. 

Würde ein verfassungswidriges „strukturelles Vollzugsdefizit“ vorliegen, dürfte keine Besteuerung erfolgen.

Zur Vertiefung siehe auch: Schroen, NWB Nr. 28 vom 05.07.2019, Seite 2084 – 2090, „Besteuerung von „Bitcoin & Co.“ verfassungswidrig?“

3.2 Wirtschaftsguteigenschaft?

Wie im ersten Absatz dargestellt, kann nur der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern nach § 22 und § 23 EStG besteuert werden. Es wäre denkbar, dass Bitcoin & Co., also Cryptocurrency-Coins/Token, überhaupt keine Wirtschaftsgüter im steuerrechtlichen Sinne darstellten.

Dann könnte zurzeit auch keine Besteuerung dieser Gewinne im Privatbereich erfolgen.

Hierzu habe ich in einem Artikel in der Zeitschrift „DStR“ versucht, herauszuarbeiten, dass es auch gewichtige Argumente geben könnte, die gegen die Wirtschaftsguteigenschaft sprechen. Da die meisten bisher erschienenen steuerlichen Artikel diese Wirtschaftsguteigenschaft ohne ausführliche Analyse voraussetzten, sah ich mich angeregt, dies näher zu untersuchen. Ausdrücklich ist dies ein Artikel in einer  (vielleicht der wichtigsten deutschen) Steuerfachzeitschrift für Steuerfachleute.

Die technische Darstellung erfolgte jedoch absichtlich nur so exakt, wie es mir für Steuerfachleute zumutbar und notwendig erschien. Die ggf. aus technischer Sicht vorliegenden Unklarheiten und Unvollständigkeiten sind m.E. für die steuerliche Beurteilung irrelevant. Außerdem können sich die genauen technischen Abläufe auch noch von Blockchain zu Blockchain unterscheiden. Ausdrücklich sollte in diesem Aufsatz nicht behauptet werden, dass Bitcoin & Co. wertlos seien.

Da Bitcoin & Co. rechtlich keine körperlichen Gegenstände, Sachen oder Rechte darstellen, bleibt steuerlich nur die Gattung der konkreten „Möglichkeit“ übrig. Es wird ausdrücklich zugestanden, dass diese Möglichkeit einen Vermögenswert darstellen kann, wofür auch Geld bezahlt wird. Bei der steuerlichen Beurteilung kommt es jedoch allein auf die Beurteilung  dieser Möglichkeit an. Der Bundesfinanzhof fordert hierfür eine „als Einzelheit ins Gewicht fallende objektiv werthaltige Position“.

Zur Vertiefung der rein steuerlichen Argumentation siehe auch: Schroen, DStR, Heft 29 vom 29.06.2019, Seiten 1369 – 1375, „Sind „Bitcoin und Co.“ Wirtschaftsgüter gem. der gefestigten BFH-Rechtsprechung?“

4. Verbrauchsfolgeverfahren

Selbst wenn WG, Bitcoin & Co., also Cryptocurrency-Coins/Token Wirtschaftsgüter sind, ist die Berechnungsweise der Veräußerungsergebnisse noch nicht gesetzlich geregelt.

In § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG heißt es: „Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.“  Das wäre die sogenannte FIFO-Methode.

Nur weil die Exekutive (FinMin der Freien und Hansestadt Hamburg v. 11.12.2017 - S 2256 - 2017/003-52) der Ansicht ist, dass Cryptocurrency-Coins/Token als bzw. wie  „Fremdwährungsbeträge“ zu behandeln sind, und dementsprechend die FIFO-Methode anwendbar sei, bindet dies die Steuerpflichtigen noch lange nicht.

Es könnte auch jedes andere Verbrauchsfolgeverfahren wie z.B.  LIFO, Durchschnitt oder die Einzelbewertung in Frage kommen. Um die Kryptogewinne für die Steuererklärung korrekt zu ermitteln, gibt es Programme bzw. Dienstleister. Hier müsste der Steuerpflichtige ggf. prüfen, nach welchen Verbrauchsfolgeverfahren gerechnet wird.

Weicht er von FIFO ab, so muss er dies im Freitextfeld in Zeile 98 auf Seite 4 des Einkommensteuerhauptformulars  2018ESt1A014NET unbedingt angeben!

5. Chancen bei der Veräußerung! Aber wie praktisch nutzen? 

Am besten durch den/die bisherigen Steuerberater/in.

Nach der Steuererklärung wird dem Steuerpflichtigen ein Steuerbescheid bekannt gegeben.

Dieser „Steuerbescheid sollte offen gehalten“ werden, entweder über den „Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO“ oder mit begründetem Einspruch (Begründung z.B. mit Zweifel an der Wirtschaftsguteigenschaft und/oder der eventuellen Verfassungswidrigkeit).

Eine allgemeine Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung nach § 165 AO reicht NICHT !

Ein Ruhen des Verfahrens könnte z.B. mit dem Hinweis auf o.g. Verfahren vor dem BFH Aktenzeichen IX R 10/2018 beantragt werden. 

Die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer muss i.d.R. gezahlt werden. 

Sollte der Einspruch letztendlich erfolgreich sein, erhält man die zu Unrecht bezahlte Steuer zurück. Ebenso erhält man noch 0,5% Zinsen pro vollem Kalendermonat beginnend nach dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuer, also bspw. für 2017 gibt es die ersten 0,5% für den vollen Monat April 2019. Erhält man seine vor dem 1.4.2019 gezahlte Steuer für 2017 am 1.1.2020 zurück, wären das schon 4,5%.


Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Gastbeitrag von Dipl. Betriebswirt (FH) Oliver Christian Schroen, M.A. Er ist als Steuerberater bei der Peter & Partner Treubilanz Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, leitend verantwortlich für Mandanten auf dem Gebiet der Distributed Ledger Technologie (Blockchain) und weiterer digitaler Entwicklungen.


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